Gesetze / Güterkraftverkehrsgesetz

GüKG

§ 4 Unterrichtung der Berufsgenossenschaft

Stand: 14.03.2026

Bund2 Fassungen1 Entscheidung

Die nach Landesrecht zuständige Behörde hat der zuständigen Berufsgenossenschaft unverzüglich die Erteilung der Gemeinschaftslizenz mitzuteilen. Die Mitteilungspflichten des Unternehmers nach § 192 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch bleiben unberührt.

§ 3 § 5